SOFTWARE-LIZENZVERTRAG SORGFAELTIG LESEN: MESSTECHNIK WETZLAR GMBH (“MTWZ”) LIZENZIERT IHNEN SOFTWARE NUR UNTER DER BEDINGUNG, DASS SIE ALLE IN DIESEM SOFTWARELIZENZ-VERTRAG (“VERTRAG”) ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN ANNEHMEN. IN DEM SIE “AKZEPTIEREN” WAEHLEN ODER SIE DIE SOFTWARE VOLLSTAENDIG ODER IN TEILEN VERWENDEN, KOPIEREN, INSTALLIEREN, HOCHLADEN, AUFRUFEN ODER BENUTZEN, NEHMEN SIE ALLE BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES AN. BEI ANNAHME WIRD EIN VERTRAG ZWISCHEN MTWZ UND IHNEN PERSÖNLICH ABGESCHLOSSEN, FALLS SIE DIE SOFTWARE FUER SICH SELBST ERWERBEN, ODER ZWISCHEN MTWZ UND DER GESELLSCHAFT ODER ANDEREN JURISTISCHEN PERSON, FUER DIE SIE DIE SOFTWARE ERWERBEN. WENN SIE DEN BEDINGUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, VERWENDEN SIE DIESE SOFTWARE BITTE NICHT. KOPIEREN, INSTALLIEREN UND BENUTZEN SIE DIE SOFTWARE NICHT UND LADEN SIE DIESE NICHT HOCH UND RUFEN SIE DIESE NICHT AUF. WAEHLEN SIE IN DIESEM FALL DIE OPTION “ ICH LEHNE DIE BEDINGUNGEN DER LIZENZVEREINBARUNG AB”. DAS KOPIEREN ODER DIE BENUTZUNG DIESER SOFTWARE ODER VON BEIGEFUEGTER DOKUMENTATION IST NICHT GESTATTET UND STELLT EINE WESENTLICHE VERLETZUNG DIESES VERTRAGS SOWIE EINE VERLETZUNG DER URHEBERRECHTE UND ANDEREN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE BZGL. DIESER SOFTWARE UND DOKUMENTATION DAR, ES SEI DENN DAS KOPIEREN ODER DIE BENUTZUNG IST IM RAHMEN DIESES VERTRAGS GESTATTET. MTWZ ERLAUBT IHNEN DIE VERWENDUNG DER SOFTWARE NUR GEMAESS DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS. PRODUKTE VON DRITTEN, DIE IN DER SOFTWARE ENTHALTEN SIND, KOENNEN ANDEREN GESCHAEFTBEDINGUNGEN UNTERLIEGEN. DER NUTZER UEBERNIMMT DIE VOLLE VERANTWORTUNG FUER DIE NUTZUNG DER SOFTWARE ZUR ERZIELUNG DER VON IHM BEABSICHTIGTEN ERGEBNISSE, FUER DEN GEBRAUCH DER SOFTWARE UND DIE MIT DIESER SOFTWARE ERLANGTEN ERGEBNISSE. DEFINITION “Software” bedeutet das Computer-Programm, in welchem dieser Vertrag eingebettet ist oder das mit diesem Vertrag zusammen verpackt ist. LIZENZ Sofern Sie die Software von MTWZ oder von einem seiner autorisierten Lizenznehmer bezogen haben und solange Sie die Bestimmungen dieses Vertrags einhalten, gewaehrt Ihnen MTWZ eine nicht unterlizenzierbare, nicht exklusive, nicht uebertragbare, beschraenkte Lizenz zur Verwendung der Software in der in der Dokumentation beschriebenen Weise und zu den darin beschriebenen Zwecken. Diese Lizenz gilt fuer alle Versionen, Ueberarbeitungen oder Weiterentwicklungen dieser Software. Diese Software darf nur auf einem Einzelcomputer genutzt werden, sowie auf einen weiteren Einzelcomputer zu Sicherungs- und Archivierungszwecken kopiert werden. Der Nutzer ist berechtigt, diese Software in einem Netzwerk zu installieren, vorausgesetzt, dass der Nutzer eine lizenzierte Kopie dieser Software fuer jeden einzelnen Computer besitzt, der ueber das Netzwerk auf diese Software zugreifen kann. EINSCHRAENKUNGEN Sie duerfen die Software nicht zurueckentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren oder disassemblieren. Sie duerfen die Software, die Benutzer-Dokumentation oder die unter diesem Vertrag gewaehrten Rechte ohne vorherige schriftliche Genehmigung von MTWZ – weder vollstaendig noch teilweise – vertreiben, vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren oder anderweitig an einen Dritten uebertragen. Sie duerfen keinerlei Anlagen, Geraete, Computer-Programme oder andere Mittel verwenden, die dazu vorgesehen sind, eine von MTWZ in Verbindung mit der Software benutzte Form des Kopierschutzes zu umgehen oder zu beseitigen, oder die Software zusammen mit Autorisierungs- Codes, Seriennummern oder anderen Kopierschutzgeraeten verwenden, welche nicht direkt von MTWZ oder durch einen autorisierten Vertriebshaendler geliefert wurden. RECHTE VORBEHALT Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Vertrags verbleiben das Eigentum und alle Rechte sowie Anteile, einschliesslich Urheberrechte an der Software und Benutzer-Dokumentation und aller von Ihnen hergestellten Kopien bei MTWZ und seinen Lizenzgebern. Die Software und die Benutzer-Dokumentation sind lizenziert, nicht verkauft. GEWAEHRLEISTUNG Die Software wird „WIE BESEHEN“ und mit ALLEN MAENGELN ohne jegliche Gewaehrleistung oder Garantie, WEDER ausdruecklich NOCH konkludent, zur Verfuegung gestellt. MTWZ uebernimmt keine Gewaehrleistung fuer eine Eignung fuer einen bestimmten Zweck, Handelsueblichkeit, Rechtsinhaberschaft sowie die Nichtverletzung von Rechten Dritter, soweit dies gesetzlich zulaessig ist. HAFTUNGSBESCHRAENKUNG In keinem Fall haften MTWZ oder seine autorisierten Partner und Wiederverkaeufer fuer Nebenschaeden, Sonderschaeden, mittelbare Schaeden oder Folgeschaeden, fuer entgangenen Gewinn, Umsatzverlust, Datenverlust oder Ersatzbeschaffungskosten. Ausserdem uebersteigt die Haftung von MTWZ oder seine autorisierten Partner und Wiederverkaeufer fuer aus oder im Zusammenhang mit der Software oder diesem Vertrag entstandene Schaeden in keinem Fall den fuer die Software, welche diese Schaeden hauptsaechlich verursacht hat, zahlbaren Betrag. Keine Bestimmung dieses Vertrages beschraenkt die Haftung von MTWZ bei Tod oder Koerperschaeden, die auf schuldhaftem Verhalten von MTWZ. beruhen. WARTUNG DER SOFTWARE MTWZ bietet, durch seine autorisierten Partner und Wiederverkaeufer, ein einjaehriges „Software Maintenance Agreement“ (SMA) vom Tag der Lieferung der Software an den Nutzer an. Dabei wird zwischen telefonisch technischen Support (Hotline) sowie der Upgrade Moeglichkeit unterschieden. Verlaengerungen des SMA koennen am Ende jeder Einjahres-Periode erworben werden. Jede SMA-Verlaengerung betrifft jeweils die 12 Monate, die mit Ablauf der letzten SMA- Periode beginnen. Der MTWZ Support erfordert eine ununterbrochene Durchfuehrung. Zusaetzliche Kosten entstehen fuer den Erwerb eines SMA nach einer Unterbrechung der SMA Perioden. GELTENDES RECHT Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Europaeischen Union und soll im Einklang mit diesem Recht ausgelegt werden. Alle Verfahren oder Klagen im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag muessen durch Gerichte der Europaeischen Union entschieden werden. SALVATORISCHE KLAUSEL Falls und insoweit eine Bestimmung dieses Vertrages nach geltendem Recht vollstaendig oder teilweise fuer rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar erklaert wird, ist eine solche Bestimmung oder ein solcher Teil davon in der Gerichtsbarkeit ungueltig, in der die Bestimmung rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar ist und zwar im Umfang ihrer Rechtswidrigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit. Eine derartige Bestimmung gilt insoweit als geaendert als dies zur Einhaltung anwendbaren Rechts erforderlich ist, um dem Willen der Parteien so weit wie moeglich Wirkung zu verleihen. Die Rechtswidrigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung in dieser Gerichtsbarkeit hat keinen Einfluss auf die Rechtmaessigkeit, Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit einer anderen Bestimmung dieses Vertrags in einer anderen Gerichtsbarkeit.